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Beschluss des Obersten Rats für Islamische Angelegenheiten der Provinz Afar

17.11.1422 H - (3. Februar 2002 n. Chr.) - Nr. 303/94

Im Namen des gnädigen barmherzigen Gottes!

Die Administration des Obersten Rates für Islamische Angelegenheiten in der Provinz Afar (Äthiopien) erklärt hiermit, dass die bei den Afar-Völkern ererbte schlechte Tradition der Mädchenbeschneidung und der Behandlung der Genitalien nicht mit der islamischen Shari’a und der allgemeinen menschlichen Natur zu vereinbaren ist. Sie steht außerhalb des islamischen Rechts.

Diese schädliche Tradition, welche die Mädchen und Frauen von Beginn bis Ende ihres Lebens beschädigt und zu einer Verderbnis der religiösen und sonstigen Umstände beiträgt, muss tatkräftig bekämpft werden. Dazu sind alle muslimischen Söhne und Töchter der Afar sowie die Religionsgelehrten, die Richter und die Ausschüsse des Obersten Rates für Islamische Angelegenheiten in der Provinz Afar verpflichtet. Sie müssen in Zusammenarbeit mit den Institutionen für Menschenrechte diese schlechte Tradition bekämpfen.

Insbesondere die Richter der religiösen Gerichte müssen ihre Pflicht tun hinsichtlich des Aufrufs und der Durchführung aller Maßnahmen zur Verhinderung dieser chirurgischen Eingriffe, die das Leben der Afar-Frauen betreffen, damit Schaden abgewendet wird vom Leben der Frau, ihrer Psyche und ihrer Fortpflanzung.

Die Beseitigung drohender Schäden und die Vermeidung von Verderbnis ist nach dem religiösen Recht weit wichtiger als die Realisierung aller anderen Interessen.

Sheikh Ismail Abdallah Ismail
Oberster Rat für Islamische Angelegenheiten der Provinz Afar