TARGET e.V. Ruediger Nehberg :: Tel. :04154/794 888 :: Fax: 04154/794 889 :: E-Mail: contact(a)target-human-rights.com
 
TARGET-Satzung
 
 

Satzung des Vereins

TARGET e.V. Ruediger Nehberg Direct actions for human rights Gezielte Aktionen für Menschenrechte

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen TARGET e.V. Ruediger Nehberg Direct actions for human rights Gezielte Aktionen für Menschenrechte. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ahrensburg einzutragen und führt nach erfolgter Eintragung, die alsbald bewirkt werden soll, den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 22929 Rausdorf (Kreis Stormarn).

§ 2
Zweck des Vereines

  1. Zweck des Vereines ist es, den Menschenrechten, wie sie in der UN-Charta, den EU- Rechtsvorschriften und dem Deutschen Grundgesetz niedergelegt sind, in aller Welt zur Beachtung und Durchsetzung zu verhelfen, insbesondere jede Form von an Frauen begangenen Verletzungen der Menschenrechte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht zu bekämpfen.
    Der Verein fördert eine internationale Gesinnung und den Gedanken der Völkerverständigung.
    Darüber hinaus leistet er Entwicklungshilfe u.a. in Form von Errichtungen von Krankenstationen, Ausbildung zu Lehrern und Krankenschwestern und bietet des weiteren Hilfe für Opfer von Straftaten.

  2. Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere durch Recherchen vor Ort, durch Aktionen zur Bewusstseinsförderung, durch Aufklärungsarbeit in den Medien und durch eigene Publikationen. Er leistet konkrete Hilfe für einzelne Opfer und für Bevölkerungsgruppen, die Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren oder sind.

  3. Zur Erreichung und Durchsetzung seiner Ziele arbeitet der Verein auch mit anderen Organisationen im Rahmen seiner eigenen Zielsetzung zusammen.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden oder Zuwendungen unmittelbar zu, die ausschließlich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahre vollendet hat, werden, desgleichen auch juristische Personen.

  2. Der Verein hat

    a) aktive Mitglieder
    b) fördernde Mitglieder

  3. Förderndes Mitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und der Erreichung des Vereinszweckes durch ideelle und materielle Hilfe dient.

  4. Aktives Mitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und diesen durch konkretes Handeln unterstützt.

  5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Beschluss über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern muss einstimmig gefasst werden. Zur Aufnahme eines fördernden Mitgliedes genügt ein Mehrheitsbeschluss des Vereinsvorstandes.

§ 4
Mitgliedschaftsrechte

  1. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereines zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und kein Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen.

  2. Aktive Mitglieder haben die vom Gesetz eingeräumten Rechte der Vereinsmitglieder.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    a) mit dem Tod
    b) durch freiwilliges Ausscheiden
    c) durch Ausschluss

    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist und bei zweimaligem Anschreiben das Schreiben wegen unbekannter Anschrift nicht zugestellt werden konnte. Ein Mitglied kann auch dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über dem Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 3 der abgegebenen Stimmen.

§ 6
Beiträge

  1. Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

  2. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7
Organe

  1. Organe des Vereines sind

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen finden jährlich einmal, möglichst im ersten Kalenderquartal statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

    1. Satzungsänderungen
    2. Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung
    3. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    4. Die Ausschließung eines Mitgliedes
    5. Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

  2. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungen müssen mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich den einzelnen aktiven Mitgliedern zugehen. Ferner finden Mitgliederversammlungen statt, wenn dieses von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.

  3. Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereines stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn 9/10 der stimm-berechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen, nachdem jedem Mitglied schriftlich die Beschlussvorlage zugegangen ist.

  4. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Ein Mitglied kann sich jedoch nur von einem der anderen stimmberechtigten Mitglieder vertreten lassen. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf für nicht mehr als zwei andere Mitglieder das Stimmrecht ausüben. Die Vertretungsmacht ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimm-berechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Verlangen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder geheime Abstimmung, so ist die Beschlussfassung schriftlich durch Stimmzettel durchzuführen.

  6. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die Änderung des
    § 3
    der Satzung ist Einstimmigkeit erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  7. Die Versammlung wird von dem durch die Mitglieder zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

  8. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens 1 und höchstens 3 Personen. Diese regeln die Arbeitsverteilung innerhalb des Vorstandes.

  2. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

  3. Zum Mitglied des Vorstandes kann nur ein stimmberechtigtes Mitglied des Vereines gewählt werden.

  4. Der Vorstand kann ehrenamtlich oder beruflich tätig sein.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Jedoch können auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse gefasst werden, dann jedoch nur einstimmig. Im übrigen genügt für Beschlussfassungen die einfache Mehrheit.

  6. Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 1 Woche schriftlich einberufen werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 10
Auflösung des Vereines

  1. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt, wie sie in § 2 dieser Satzung dargestellt sind.

Rausdorf, den 05.08.2000

 
 

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